Finderlohn

Der Finder eines herrenlosen Fahrrades hat gegenüber dem Eigentümer des Fahrrades einen Anspruch auf einen Finderlohn, wenn er diesen geltend macht.

Bis zu einem Wert des Fahrrades von 500 EUR beträgt der Finderlohn 5 %, der darüber hinausgehende Wert wird mit 3 % als Finderlohn berechnet (§ 971 BGB).

Falls dem Finder des Fahrrades durch den Fund bzw. dessen Ablieferung Aufwendungen entstanden sind und er diese geltend macht, sind diese nach § 970 BGB ebenfalls zu erstatten.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung sollte ein Eigentümer dem ehrlichen Finder von sich aus einen Finderlohn anbieten. Ein vorab bei der Fahrrad-Fahndung ausgelobter Finderlohn ist selbstverständlich auch zu zahlen.


© Fahrrad-Fundbüro